Sicherer Umgang mit dem Messer beim Kanusport. Informationen zum Waffengesetz und Empfehlungen für Kanu-Messer.

Mit den Geschehnissen wie Terroranschläge, Gewalttaten, Amokläufen etc. wird auch immer wieder mal das Deutsche Waffengesetz (WaffG) geändert und angepasst. Dabei haben sich schon vor einiger Zeit, von den meisten Paddlern unbemerkt, auch die Regeln für den Gebrauch von Messern deutlich geändert.

Immerhin ist so ein Messer sehr nützlich, wenn man sich viel in Gegenden wie Wald und Flur, oder besser auf Flüssen und in Schluchten etc. aufhält. Auch der Nutzen eines Messers bei Rettungs- und Bergungsaktionen ist unbestritten. Im Gegenteil: es sind viele Fälle bekannt, wo ein Messer einen verunfallten Paddler vor größerem Schaden bewahrt hat. Deshalb gehört ein Messer unumstritten zur Standardausrüstung eines jeden Übungsleiters und in der Regel auch der allgemeinen paddelnden Spezies.

Niemand würde normalerweise auf die Idee kommen, diese Messer als gefährliche Waffe anzusehen. Schließlich schlummern in der Küchenschublade gerade genug Messer. Und die sind auch nicht verboten.

Nun aber zunächst zu den rechtlichen Fakten. Das Waffengesetz lautet:

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

  1. Anscheinswaffen,
  2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
  3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Im Klartext heißt das nun für Messer:

  • Das Führen von Einhandmessern ist nicht erlaubt
  • Das Führen von Messern mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm ist nicht erlaubt
  • Einhandmesser sind auch mit kürzeren Klingen immer pfui-bäh-bäh-böse!

Im Haushalt (innerhalb der eigenen 4 Wände) gelten übrigens andere Regeln, nämlich die des „Hausrechtsbereiches“. Dort gelten diese Verbote freilich nicht.

Ohne nun auf alle Einzelheiten der komplizierten und teilweise verwirrenden Ausnahmeregelungen einzugehen, sei hier gesagt: Der Besitz ist nicht strafbar, nur das Führen. Führen heißt im Prinzip „das Mitführen“ von Messern. Erlaubt ist das nur, wenn sich das Messer während des Transportes in einem abschließbaren Behältnis befindet. Da das Messer zu den sicherheitsrelevanten Ausrüstungsgegenständen der Paddler gehört, wäre das Mitführen im Boot straffrei.

Dies zu entscheiden, ist Ermessenssache eines urteilenden Richters – das kann aber auch problematisch werden. Nämlich immer dann, wenn bei irgendeiner Aktion jemand mit dem Messer verletzt wurde. Wer will dann mit Sicherheit nachweisen, dass der Einsatz des Messers unabdingbar war?

Noch dazu: welcher Paddler sperrt sein Messer nach dem paddeln in eine Kiste ein? Tut er es nicht, macht er sich aber strafbar, auch ohne Einsatz des Messers. Zumindest begeht er eine Ordnungswidrigkeit.

§ 53 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...

21a. entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Und das Messer ist man bei einer Polizeikontrolle (z.B. Fahrzeugkontrolle) auch gleich los.

Also wirklich, das tun wir uns doch wohl ohne Not nicht an. Nun ändert das Waffengesetz aber nichts daran, dass es sich für den Paddler um ein mehr als nur nützliches Gerät handelt. Wir möchten deshalb im Folgenden hier eine völlig legale und rechtskonforme Variante aufzeigen. Diese Alternative stammt aus dem Tauchsport und trägt den Namen „Jacket-Messer“. Bei den Insidern des Paddelsportes sind solche Messer seit langem bekannt und sehr beliebt.

Gegenüber Klappmessern hat so ein Festmesser gewisse Vorteile: Wir Paddler haben es schon mal ab und an mit Schmutz (Erde, Sand ....) zu tun. Dringt so etwas in den Klappmechanismus ein, kann es passieren, dass das Messer nicht mehr sauber einrastet und dann in der Hektik einer Hilfsmaßnahme unter Belastung wieder zuschnappt. Dann sind die Fingerchen des Helfers weg oder zumindest funktionieren sie dann nicht mehr so gut.

Ein gutes Messer hat eine Klingenlänge von ca. 7 bis 10 cm, besitzt gegenüber der Schneide einen Sägeschliff und auch einen Seilschneider. Es beinhaltet keinerlei korrosive Materialien. Sind Schraubverbindungen vorhanden, müssen die Schrauben ebenfalls rostfrei sein.

Bild 1 Das Jacket-Messer mit Scheide

Als positiv, da weniger unfallgefährlich, haben sich „stumpfe“ Messer erwiesen. Keine Angst, das Ding sollte schon schneiden. Allerdings ist die Spitze des Messers abgeflacht und stumpf. Ein verunfallter Paddler wird dankbar sein, wenn man ihn beim Freischneiden aus einem Gestrüpp nicht mit einer Reihe von Messerstichen verziert.

Stellt sich nun die Frage nach der Unterbringung des Messers. Dazu bestehen nun eine Fülle von Möglichkeiten. Im Folgenden wird eine Variante der Unterbringung in/an einer Langer-AKC-Weste exemplarisch dargestellt.

Bild 2 „stumpfe“ Edelstahlklinge

Diese Weste besitzt einen ausgezeichneten Messerschacht, der beidseitig mit Klett verschlossen ist. Können sich andere Westenbauer eine Scheibe von abschneiden. Der beidseitige Klett besitzt den Vorteil, dass sowohl Rechts- wie auch Linkshänder uneingeschränkt agieren können. Die folgenden Bilder zeigen die Rechtshänder-Version. Aber wohlgemerkt: dies ist nur ein Beispiel.

Bild 3 Weste mit Messertasche

Das Messer ist im Schacht hinter dem Klett gut und sicher aufgehoben und kann sehr schnell in Bereitschaft genommen werden. Einfach Klett aufreißen und das Messer hervorziehen.

Bild 4 Klett aufreißen Bild 5 Messer herausziehen

Bild 6 Messer ist frei Bild 7 Messer entriegeln

Bereits bei der Entnahme kann, nur mit einer Hand, die Messerverriegelung der Scheide gedrückt werden (siehe Bild 7). Das Messer ist sofort Gebrauchsbereit.

Bild 8 Messer ist gebrauchsbereit

Es empfiehlt sich, die Scheide zum Schutz gegen Verlieren an der Weste fest zu verankern. Hier wurde ein Strick verwendet, der gerade so lang ist, dass das Messer aus seinem Versteck komplett heraus gleiten kann. Um die Scheide braucht man sich so nach der Messerentnahme nicht weiter zu kümmern.

Bild 9 Scheidenbefestigung

Auch das Messer sollte angebunden sein. Liegt es erst mal auf dem Flussgrund, wird man damit kaum noch helfen können. Allerdings ist es wichtig, dass die erforderliche Bewegungsfreiheit gewahrt bleibt. Dies wurde hier mit einer Gummikordel realisiert, die mit dem Messer in den Schacht geschoben wird und am Ende ebenfalls mit der Weste fest verbunden ist.

Bild 10 Messerbefestigung

Bild 11 flexible Gummi-Kordel

Die Länge der Kordel ist so bemessen, dass sie im gedehnten Zustand die volle Armlänge als Aktionsradius erlaubt. Und wenn es wirklich erforderlich sein sollte, kann die Kordel notfalls auch mittels des integrierten Seilschneiders gekappt werden.

Bild 12 Der Aktionsradius

Bild 13 Befestigung mit Schlüsselringen

Kleiner Tipp noch für die Befestigungselemente: Bitte darauf achten, dass nur rostfreie Materialien zum Einsatz kommen. Hier sind es stabile 2-läufige Schlüsselringe aus Edelstahl, die sich so leicht nicht aufbiegen lassen. Korrosive Materialien hinterlassen mit der Zeit nicht nur hässliche Rostflecken auf der Weste, der Rost greift auch die Gewebe an und zerstört die Weste vorzeitig.

Jedes Westenfabrikat ist anders konstruiert und die Anbringungsmöglichkeiten sehr unterschiedlich, mal besser, mal schlechter. Der Fantasie sind dabei kaum Grenzen gesetzt. Als Leitlinie sollte aber gelten: Es muss sinnvoll sein und darf den Messerträger nicht gefährden. Das Messer muss unverlierbar angebracht sein, aber stets gut erreichbar und schnell in Einsatz zu bringen. Gelegentlich sieht man auch, dass das Messer bzw. die Scheide an der Außenseite der Weste, z.B. an einem Gurt verschraubt wird. Geht natürlich auch, sieht dann aber eher etwas archaisch aus.

 

Sicherer Umgang mit dem Messer beim Kanusport