Habt ihr auch schon von dem Paddler gehört, der seine Ladung oder ein Boot verloren hat? Oder von demjenigen, der von der Polizei angehalten wurde, weil die Kajaks auf dem Dachträger übers Auto hinausragten? Wer dachte, man darf die Boote so breit wie die Aussenspiegel laden, der sollte aufpassen.

Jeder hat sicherlich schon ein paar Geschichten von solchen Situationen gehört und aus diesem Grunde haben wir uns im Sicherheitsteam des Kanu Camps das Thema Ladungssicherung von Booten auf dem Autodach genauer angeschaut und die wichtigsten Fakten entsprechend der (deutschen) Gesetzeslage zusammengefasst. Lest hier wie ihr die Boote sicherer auf dem Auto befestigen könnt und was man bezüglich Dachträger alles beachten muss.

Verkehrsvorschriften für Kanuten

Folgende Tipps zum Thema Ladungssicherung beim Kanutransport beziehen sich auf die gesetzlichen Grundlagen in der Bundesrepublik Deutschland. Bitte informieren Sie sich bei Fahrten im europäischen und außereuropäischen Ausland über die dortigen, ggfs. abweichenden Bestimmungen.

Gefahren durch den Kanutransport

  • Kanus schießen wie Pfeile vom Dach
  • Fahrt- und Seitenwind
  • Aufprallkraft eines Kanus (20kg) bei 50 km/h: ca. 1100 kg

Es gibt aber keine direkten Paragrafen für Kanutransporte, sondern nur u.a. §1 STVO (Teilnahme am Straßenverkehr), §34 STVZO (Gesamtgewicht), §22 STVO (Ladung).

§1 STVO – Teilnahme am Straßenverkehr

Wer im Straßenverkehr teilnimmt, muss stets vorsichtig sein und auf andere Rücksicht nehmen. Jeder muss sich demnach so verhalten, dass nichts und niemand zu Schaden kommt. Egal, ob was erlaubt oder verboten ist. Wenn was passiert, trägt man Verantwortung.

§34 STVZO – Gesamtgewicht

Die jeweilige Achslast darf nicht überschritten werden. Das zulässige Gesamtgewicht (PKW + Personen + Boote/Gepäck) darf nicht überschritten werden. Angaben: siehe KFZ-Schein.

§22 (1) StVO – Ladung

"Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladungseinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- oder herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten."

§23 (1) StVO – Fahrer

"Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet."

Fazit: Egal wer was am Auto gemacht hat, der Fahrzeugführer/Fahrer trägt immer die Verantwortung! Achtung: Versicherungsfall.

Für Paddler ergeben sich aus der StVO folgende Regeln

  • Fahrzeug und Ladung dürfen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein.
  • Für PKW beträgt die maximale Breite 2,50 m
  • Die Ladung darf nicht nach vorne (hier gilt die Stoßstange) über das Fahrzeug überstehen.
  • Erst in einer Höhe von mindestens 2,5 m darf die Ladung nach vorne um maximal 50 cm überstehen (z.B. wichtig für Hochdach-Wohnmobile).
  • Nach hinten darf Ladung maximal 1,5 m hinausragen.
  • Ab 1 m Überstand muss sie aber kenntlich gemacht werden: z. B. eine rote Fahne (mind. 30 x 30 cm groß, Querstange, max. 1,5 m über der Fahrbahn).
  • Maximal 3 m Überstand nur bei Kurzstrecken (<100km) erlaubt.
  • Die Ladung (z.B. Kajaks) darf seitlich jeweils nur bis zu 40 cm über die Fahrzeugleuchten (NICHT die Fahrzeugbreite) hinausragen.
  • Zitat §22 STVO: max. Ladungsbreite = max. 40 cm vom "(...) äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten (...)".
  • Aber: Der leere Dachträgerholm darf seitlich nicht über die Fahrzeugleuchten hinaus ragen, denn der gehört als Anbauteil zum Fahrzeug und muss innerhalb der (Begrenzungs-/Schluss-)Leuchten liegen!
  • D.h. wegen Pendeln usw. mit leerem Dachträger gilt prinzipiell: Keine Dachträger breiter als das Auto selbst ohne die Spiegel!
  • Kajaks als Dachboxen für nasses Neopren etc: Keine Angaben durch den Gesetzgeber, solange das zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht überschritten wird.
  • Angaben zur Dachlast vom Hersteller gelten als Richtwerte, sind aber nicht gesetzlich bindend (aber Achtung: Versicherungsfall)
Bootsanhänger
  • Anhänger < 750 kg Gesamtgewicht (ungebremst):
    Anhängergewicht < Zugfahrzeug
  • Anhänger > 750 kg Gesamtgewicht (eigene Bremse):
    • Führerschein B:
      Anhänger < Leermasse Zugfahrzeug
      Anhänger < gebremste Zugmasse des PKWs
    • Führerschein BE:
      Anhänger (Auflaufbremse) < Zugfahrzeug

Weitere Tipps

  • Spanngurte regelmäßig auf Schäden überprüfen, ggfs. austauschen.
  • Auf Gurten ab Herstellungsdatum Mai 2001 müssen technische Angaben auf dem blauem Gurtetikett (Polyestergurte) ablesbar sein! (z.B. belastbare Zugkraft („LC“) 500 kN 500 kg) -> wenn kaputt oder abgerissen, dann dürfen die Gurte nicht mehr verwendet werden. Tipp: Das blaue Etikett am Gurt befestigen.
  • Gurte nicht hinwerfen (unentdeckte Haarrisse bei Schnallen).
  • Schnallen/Ratschen mit Knoten hintersichern.
  • Vor Fahrtbeginn: erneuter Check der Ladung (z.B. rütteln und prüfen).
  • Bootsanhänger regelmäßig auf Rost, Defekte untersuchen.
  • Antirutschmatten/-gummis auf den Dachträgerholmen erhöhen die Reibung bzw. Sicherheit.

Es gibt aber keine direkten §§ für
    
Kanutransporte, sondern nur u.a.

  § 1 STVO (Teilnahme am Straßenverkehr)

  § 34 STVZO (Gesamtgewicht)

  § 22 STVO   (Ladung)